§ 69 Gutachtenerstattung
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde. § 68 Abs. 3 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 69 BBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 26.10.2010 – 4 S 471/10Zitiert von 5
- VG Karlsruhe, 24.11.2009 – 11 K 3998/08
- OVG NRW, 18.04.2013 – 1 A 2093/12Zitiert von 8
- OVG Niedersachsen, 10.11.2009 – 6 LD 1/09Abweisung der Disziplinarklage trotz Vorliegens eines Dienstvergehens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.